Reklamation Ordnung
1. Einleitende Bestimmungen
- Diese Reklamationsordnung (weiter nur „Reklamationsordnung“) der Firma kitstore.de mit Sitz Průmyslová 566/5, 108 00 Praha, Identifikationsnummer: 04716256, eingetragen im Handelsregister (weiter nur „Verkäufer“) regelt die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und einer anderen natürlichen Person (weiter nur „Käufer“) bei Geltendmachen von Rechten aus Mängelhaftung.
- Die Rechte des Käufers bei mangelhafter Leistung (weiter nur „Reklamation“) muss immer gemäß dieser Reklamationsordnung geltend gemacht werden. Mit dieser Reklamationsordnung nicht geregelte Angelegenheiten richten sich nach Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Der Verkäufer macht den Käufer auf geeignete Weise mit dieser Reklamationsordnung bekannt und übergibt sie ihm auf Verlangen in Textform. Diese Reklamationsordnung ist im Einklang mit dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch und dem Gesetz Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz.
- Der Verkäufer haftet nicht für Mängel in diesen Fällen:
- wenn der Mangel zur Zeit der Übernahme an der Sache ist und wegen dieses Mangels eine Ermäßigung vom Kaufpreis vereinbart wurde,
- wenn es sich um benutzte Ware handelt und der Mangel dem Maß der Benutzung oder der Abnutzung entspricht, den die Ware bei Übernahme durch den Käufer hatte,
- wenn der Mangel an der Sache durch Abnutzung bei der üblichen Nutzung entstand, oder aus dem Wesen der Sache folgt (z.B. Ablauf der Lebensdauer),
- wenn er durch den Käufer verursacht wurde und durch falsche Nutzung, Lagerung, Pflege, durch Eingriff des Käufers oder durch mechanische Beschädigung entstand,
- wenn er infolge eines äußeren Ereignisses ohne Einfluss des Verkäufers entstand.
2. Geltendmachen der Reklamation
- Der Käufer hat das Recht, die Reklamation beim Verkäufer in einer dessen Betriebsstellen geltend zu machen, in welcher die Annahme der Reklamation mit Hinsicht auf das Sortiment der verkauften Ware möglich ist, oder auch in dessen Sitz oder Unternehmensort. Der Verkäufer stellt die Anwesenheit eines zur Annahme der Reklamation beauftragten Mitarbeiters über die gesamte Betriebszeit sicher. Die Reklamation kann auch bei einer Person geltend gemacht werden, die dazu in der Bestätigung bestimmt ist, die der Verkäufer dem Käufer übergab, auf der Rechnung oder im Garantieschein, falls die bestimmte Person im Ort des Verkäufers oder in einem dem Käufer näheren Ort ist.
- Der Käufer hat nachzuweisen, dass er Recht auf das Geltendmachen der Reklamation hat, insbesondere das Kaufdatum zu belegen und dies entweder durch Vorlage des Verkaufsbelegs, der Bestätigung über die Pflichten des Verkäufers wegen mangelhafter Leistung des Garantiescheins bzw. auf andere glaubwürdige Weise. Der Käufer ist nicht zur Reklamation eines schon in Vergangenheit bemängelten Fehlers berechtigt, sofern dafür eine angemessene Ermäßigung vom Kaufpreis gewährt wurde.
- Falls das Geltendmachen der Reklamation dem Verbraucher bedeutende Schwierigkeiten bereitet, insbesondere weil die Sache nicht auf übliche Weise zum Reklamationsort befördert werden kann oder es sich um Ware handelt, die eingebaut oder Bestandteil einer Immobilie ist, beurteilt der Verkäufer nach Absprache mit dem Käufer den Mangel vor Ort oder auf andere Weise. Der Käufer ist in einem solchen Fall zur Mitarbeit mit dem Verkäufer verpflichtet.
3. Frist für das Geltendmachen der Rechte
- Der Käufer kann sein Recht aus der mangelhaften Leistung in einer Frist von 24 Monaten ab Warenübernahme geltend machen. Bei benutzter Ware kann diese Frist auf 12 Monate gekürzt werden, diese Kürzung trägt der Verkäufer in den Beleg über die Mangelhaftung oder in den Verkaufsbeleg ein. Nach Ablauf dieser Frist kann das Recht aus einem Mangel nicht mehr beim Verkäufer geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Verkaufsparteien anders vereinbaren oder der Verkäufer oder der Hersteller eine über den Rahmen der gesetzlichen Pflichten hinausgehende Sondergarantie gewähren.
- Der Käufer macht seine Rechte aus der mangelhaften Leistung unverzüglich nachdem er den Mangel der Ware ermittelt geltend. Der Verkäufer haftet nicht für eine Vergrößerung des Beschädigungsumfangs, wenn der Käufer die Ware nutzt, obwohl er vom Mangel weiß. Wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer berechtigt einen Mangel geltend macht, läuft die Gewährleistungsfrist nicht über die Zeit, über welche die Ware in der Reparatur ist und der Käufer sie nicht nutzen kann.
- Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Warenumtausch im Rahmen der Erledigung der Reklamation keine neue Gewährleistungsfrist läuft. Die Frist endet 24 Monate ab Übernahme nach Kauf der reklamierten Ware.
- Die Gewährleistungsfrist kann nicht als festgelegte Lebensdauer angesehen werden, diese differiert hinsichtlich der Produkteigenschaften, seiner Pflege, der richtigen Nutzung, der Nutzungsintensität oder einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer.
4. Erledigen der Reklamation
- Der Verkäufer hat sofort über die Reklamation zu entscheiden, in komplizierteren Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen. In diese Frist wird nicht die erforderliche Zeit zur professionellen Beurteilung des Mangels gerechnet. Der Verkäufer hat dem Käufer eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Ort der Reklamation, der Charakteristik des Mangels, der vom Käufer verlangten Weise der Erledigung und der Art, wie der Käufer über die Erledigung informiert wird, zu übergeben. Die Reklamation inkl. Mangelentfernung muss unverzüglich, spätestens innerhalb 30 Tagen ab Geltendmachen erledigt werden, sofern sich Verkäufer und Käufer nicht auf eine längere Frist einigen. Der vergebliche Ablauf dieser Frist wird als wesentliche Vertragsverletzung angesehen. Die Art der Erledigung der Reklamation und ihre Dauer hat der Verkäufer dem Käufer schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die einmal gewählte Weise der Erledigung zu ändern, ausgenommen sind Situationen, in denen die gewählte Lösungsweise gar nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann.
- Der Käufer hat die reklamierte Ware innerhalb 30 Tagen ab Tag, an dem sie spätestens erledigt sein sollte zu übernehmen, nach dieser Frist kann der Verkäufer eine angemessene Lagergebühr berechnen oder die Ware zulasten des Käufers verkaufen. Über dieses Vorgehen informiert der Verkäufer den Käufer vorab und gewährt ihm eine angemessene zusätzliche Frist zur Warenübernahme.
5. Qualität bei der Übernahme
- Der Verkäufer erklärt, dass er dem Käufer die Ware gemäß Bestimmung § 2161 BGB verkauft, also:
- die Ware die Eigenschaften hat, die Käufer und Verkäufer vereinbarten, wenn die Vereinbarungen fehlen, hat sie solche Eigenschaften, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieb oder der Käufer erwartete unter Berücksichtigung des Wesens der Ware und auf Grundlage der durchgeführten Werbung,
- sich die Ware für den Zweck eignet, den für ihre Benutzung der Verkäufer aufführt oder für den eine Sache dieser Art gewöhnlich benutzt wird,
- die Ware der Qualität oder Ausführung nach Vertragsmuster oder Vorlage entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung nach vereinbartem Muster oder Vorlage bestimmt wurden,
- die Ware in entsprechender Menge, Maß oder Gewicht ist und
- die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.
- Falls die Ware bei der Übernahme durch den Käufer nicht den Anforderungen in Art. 5.1 der Reklamationsordnung entspricht, hat der Käufer Recht auf die Lieferung neuer Ware ohne Mangel, sofern dies angesichts des Wesens der Sache nicht unangemessen ist. Wenn der Mangel nur einen Bestandteil der Sache betrifft, kann der Käufer auch nur den Austausch des Bestandteils verlangen; wenn dies nicht möglich ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Verkaufspreises in voller Höhe verlangen. Wenn dies aber angesichts des Wesens des Mangels unangemessen ist, insbesondere wenn der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann, hat der Käufer Recht auf kostenfreie Mangelbeseitigung.
- Wenn der Käufer nicht vom Vertrag zurücktritt, nicht sein Recht auf Lieferung neuer, mangelfreier Ware oder den Austausch ihres Bestandteils oder Reparatur der Ware geltend macht, kann er angemessenen Nachlass verlangen. Der Käufer hat auch dann Recht auf angemessenen Nachlass, wenn der Verkäufer ihm keine neue, mangelfreie Ware liefern, nicht den Bestandteil austauschen oder die Ware nicht reparieren kann, und ebenfalls, wenn der Verkäufer in angemessener Zeit keine Besserung tätigt oder diese Besserung dem Verbraucher starke Schwierigkeiten bereiten würde.
- Wenn sich der Mangel innerhalb sechs Monaten ab Übernahme zeigt, wird davon ausgegangen, dass die Sache schon bei der Übernahme mangelhaft war.
6. Haftung des Verkäufers für einen Mangel, der bedeutende und unbedeutende Vertragsverletzung ist
- Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel, der bedeutende oder unbedeutende Vertragsverletzung ist, wird bei Warenmängeln angewendet, die in der Zeit 24 Monate ab Übernahme entstanden und für Mängel, bei denen nicht die Qualitätshaftung bei Warenübernahme nach Art. 5 der Reklamationsordnung angewendet wird. Ein Mangel ist eine bedeutende Vertragsverletzung, wenn der Käufer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss vorausgesehen hätte, in den anderen Fällen handelt es sich um einen Mangel der keine bedeutende Vertragsverletzung ist.
- Wenn der Mangel eine bedeutende Vertragsverletzung ist, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Lieferung einer neuen Sache, Reparatur, angemessene Ermäßigung oder Vertragsrücktritt (mit Recht auf Rückgabe des Kaufpreises in voller Höhe. Wenn der Mangel eine unbedeutende Vertragsverletzung ist, hat der Käufer Recht auf Beseitigung des Mangels oder angemessene Ermäßigung.
- Das Recht auf Lieferung einer neuen, einwandfreien Sache, Austausch eines Bestandteils, Preisermäßigung oder Vertragsrücktritt hat der Käufer ohne Rücksicht auf den Charakter des Mangels, wenn er die Sache wegen wiederholtem Auftritt des Mangels nach Reparatur oder wegen größerer Mangelanzahl nicht ordentlich nutzen kann.
7. Kosten der Reklamation und der Lösung von Streitigkeiten
- Wenn die Reklamation als berechtigt anerkannt ist, hat der Käufer Recht auf die Begleichung zweckmäßig verauslagter Kosten im Zusammenhang mit dem Geltendmachen seines Rechts.
- Falls der Verkäufer die Reklamation als unberechtigt ablehnt, können der Käufer, oder nach Vereinbarung mit dem Verkäufer, beide Parteien sich an einen Gerichtssachverständigen wenden und die Erstellung eines unabhängigen Sachgutachtens verlangen.
- Falls es zu keiner Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kommt, kann sich der Käufer an existierende außergerichtliche Verbraucherzentren zur Lösung oder an das zuständige Gericht wenden.
8. Vertragsgarantie für die Qualität
- Wenn der Verkäufer über den Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht eine Qualitätsgarantie gewährt, richtet sich das Geltendmachen nach dieser Reklamationsordnung, sofern die Bestätigung über die Pflichten des Verkäufers bei mangelhafter Leistung (Garantieschein) oder der Vertrag nicht anders bestimmen.
- Diese Reklamationsordnung inkl. ihrer Bestandteile ist ab 1. Januar 2014 gültig und wirksam und hebt den vorherigen Wortlaut der Reklamationsordnung inkl. ihrer Bestandteile auf und steht im Sitz der Gesellschaft oder in elektronischer Form auf der Webseite des Verkäufers zur Verfügung.